KOEXISTENZ-AUSSCHUSS
Sie ist die für die Förderung, Vorbeugung, Betreuung und Überwachung der schulischen Koexistenz zuständige Stelle, die durch die Bestimmungen von Artikel 13 des Gesetzes 1620 geregelt wird, in dem es heißt
Förderung: Leitung der Entwicklung von Strategien und Instrumenten zur Förderung und Bewertung des Zusammenlebens in der Schule und der Ausübung der Menschenrechte sowie der sexuellen und reproduktiven Rechte.
Förderung der Beteiligung von Bildungseinrichtungen an Strategien, Programmen und Aktivitäten für das Zusammenleben und den Aufbau der Bürgerschaft, die in der Gebietskörperschaft durchgeführt werden und die den Bedürfnissen ihrer Bildungsgemeinschaft entsprechen.
Prävention: Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Koexistenz, des Aufbaus von Bürgersinn, der Ausübung von Menschen-, sexuellen und reproduktiven Rechten und der Verhütung und Eindämmung von Gewalt an Schulen unter den Mitgliedern der Schulgemeinschaft.
Vorschlagen, Analysieren und Mitwirken bei der Erarbeitung praktikabler pädagogischer Strategien, die es ermöglichen, das pädagogische Modell flexibler zu gestalten und die verschiedenen Studienbereiche im Bildungskontext und ihre Relevanz in der Gemeinschaft zu artikulieren, um mehr und bessere Wege der Beziehung im Bereich des Aufbaus von Bürgerschaft zu bestimmen.
Achtung: Einberufung eines Schlichtungsgremiums zur Lösung von Konfliktsituationen, die das Zusammenleben in der Schule beeinträchtigen, auf Antrag eines Mitglieds der Schulgemeinschaft oder von Amts wegen, wenn dies für angemessen erachtet wird, um irreparablen Schaden von den Mitgliedern abzuwenden.
Aktivieren Sie den umfassenden Betreuungsweg für das Zusammenleben in der Schule im Falle spezifischer Konfliktsituationen, Mobbing, hochriskanter Verhaltensweisen der schulischen Gewalt oder der Verletzung sexueller und reproduktiver Rechte, die nicht durch den Ausschuss gelöst werden können, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des risikoreiche Verhaltensweisen wie Gewalt in der Schule oder Verletzung der sexuellen und reproduktiven Rechte, die nicht vom Ausschuss gemäß den Bestimmungen des Koexistenzhandbuchs gelöst werden können.
Überwachung: Überwachung der Einhaltung der im Koexistenzhandbuch festgelegten Bestimmungen und Übermittlung von Berichten über die Fälle oder Situationen, über die der Ausschuss informiert wurde, an das entsprechende Gremium, das Teil der Struktur des Nationalen Systems für schulische Koexistenz und Ausbildung in den Bereichen Menschenrechte, Sexualerziehung und Prävention und Milderung von Gewalt an Schulen ist.